Aktuelles

Informationen zum Immobilienkaufvertrag

Der Kauf einer Immobilie wird durch einen sogenannten Immobilienkaufvertrag oder Grundstückskaufvertrag besiegelt. Der Notar unterstützt Verkäufer und Käufer bei der Gestaltung des Kaufvertrags und der gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundung.

In Deutschland besteht bei Grundstücks- und Immobiliengeschäften Notarpflicht. Das heißt, ein Immobilienkaufvertrag oder Grundstückskaufvertrag muss immer von einem Notar aufgesetzt und beurkundet werden. Andernfalls ist der Vertrag nicht rechtsgültig.

Warum der Gesetzgeber dies vorsieht, wie der Notar Käufer und Verkäufer von Immobilien unterstützt und worauf man achten muss, erkläre ich ausführlicher in einem neuen Fachartikel auf der Homepage unserer Kanzlei. Klicken Sie doch einmal rein:

Informationen zum Immobilienkaufvertrag


Deutscher Notartag in Berlin

Unter dem Leitthema „Wachstum und Rechtssicherheit – Standortfaktor Notariat“ findet vom 29. Juni bis 2. Juli 2016 der 29. Deutschen Notartag in Berlin statt. Ausrichter ist die Bundesnotarkammer. Neben Notarinnen und Notarinnen aus dem gesamten Bundesgebiet werden traditionsgemäß auch zahlreiche in- und ausländische Gäste aus den Bereichen Justiz, Rechtspolitik, Notariat, Wissenschaft und Anwaltschaft am Notartag teilnehmen.

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Wahl der Unternehmensform – Fehler bei Unternehmensgründung vermeiden

GbR, Einzelkaufmann, OHG, KG, GmbH, Aktiengesellschaft … für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland stehen verschiedene Gesellschaftsformen zur Auswahl. Dabei gilt: Die EINE richtige Wahl für die Unternehmensform gibt es hier nicht. Welche Rechtsform für das neu zu gründende Unternehmen die richtige ist, hängt von den individuellen Umständen, dem Geschäftsgegenstand und den Perspektiven des neuen Unternehmens ab.

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Immobilienrecht, Erbrecht, Mietrecht: Zur Situation bei Tod des Lebensgefährten bei unverheirateten Paaren

Die Ehe als Voraussetzung bzw. Regelform für das Zusammenleben von Paaren verliert an Bedeutung. Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Während im alltäglichen Leben kaum mehr Unterschiede oder Einschränkungen existieren, ändert sich jedoch die Situation beim Tod eines Partners.

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Jurastudium und Tätigkeiten von Juristen in Deutschland

Ein Blick zurück, ein Blick nach vorn. Auch wenn mein eigenes Jura-Studium bereits etliche Jahre zurückliegt, so ist es interessant zu sehen, wie die Ausbildung in unserem Berufsfeld heute läuft und welche Motivation junge Menschen hierzu antreibt. Juristen in Deutschland: Ein ausführlicher Beitrag des BR Campus Magazins unter dem Titel „Mythos Jura-Studium“ beleuchtete kürzlich dieses Thema.

Die Autoren sehen Karrierechancen und Prestige als einen wesentlichen Grund dafür, dass das Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland so beliebt ist. Sie skizzieren aber auch, dass es ein steiniger mühsamer Weg ist, auf den sich angehende Juristen begeben. In der Regel müssen neun Semester Studium bis zum 1. Staatsexamen absolviert werden, an die sich dann Referendariat und 2. Staatsexamen anschließen. Im Beitrag finden Interessierte eine entsprechende Übersicht über den Ablauf des Jurastudiums und seine Inhalte.

Der aktuelle Ausbildungsverlauf ist nicht unumstritten. Auch hierauf geht der Artikel ein, bevor er mit einem Ausblick auf die Berufsaussichten von Juristen und die aktuelle Beschäftigungssituation abschließt. Denn nicht jeder Jurist wird später Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt. Viele Juraabsolventen arbeiten sogar in Berufsfeldern, in denen sie kaum mit juristischen Aufgabenfeldern betraut sind. Tendenz steigend.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.br.de/fernsehen/ard-alpha/sendungen/campusmagazin/mythos-jura-studium-factsheet-100.html

Tag-It: Jurastudium, Jurist, Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Richter, Recht und Gesetz


Immobilienrecht – BHG-Urteil stellt klar: Keine Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb der notariellen Urkunde

Mit seinem Urteil vom 6. November 2015 (V ZR 78/14) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.

Sind exakte Angaben z.B. von Wohn- und Nutzflächengröße für den Käufer zwingende Voraussetzung, so müssen diese auch im notariellen Kaufvertrag vermerkt werden. Entgegen bislang oftmals gängiger Rechtsprechung kann sich der Käufer nach dem jüngsten BHG-Urteil später nicht mehr auf im Vorfeld gemachte Angaben des Verkäufers berufen, um den Kaufvertrag anzufechten bzw. eine Minderung zu verlangen. Es sei denn, diese sind auch im notariell beurkundeten Kaufvertrag aufgeführt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilienkäufer auf Minderung des Kaufpreises für eine von ihm erworbene Immobilie geklagt. Im Verkaufs-Exposé des Maklers war die Größe der Immobilie mit ca. 215 qm Gesamtfläche angegeben, was sich auch in ausgehändigten Grundrissplänen widerspiegelte. Eine später durch den Käufer beauftragte Grundflächenberechnung auf Basis der Wohnflächenverordnung durch einen Architekten kam jedoch nur auf eine Gesamtfläche von 171,74 qm.

Darauf gestützt hat  der Käufer vom Verkäufer mittels Klage beim zuständigen Landgericht eine Zahlung als Kaufpreisminderung und als Ersatz für weitere Schäden wegen zu viel gezahlter Grunderwerbsteuer, Bankzinsen und als Ersatz für  außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt.

Im notariellen Kaufvertrag waren keine Angaben zur Größe der Wohn- und Nutzfläche enthalten. Auch wurden im Immobilienkaufvertrag die Rechte der Käufer  wegen Sachmängeln des Grundstücks und des Gebäudes ausgeschlossen.

Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof, der mit o.g. Urteil die Revision zurückwies.

Die Bundesrichter erklärten in ihrer Urteilsbegründung, dass bei einem durch einen Notar beurkundungspflichtigen Vertrag alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen sollen, in den Vertrag aufgenommen werden müssen. Hierzu gehören auch Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Käufer könne nicht davon ausgehen, dass Angaben des Verkäufers, die dieser außerhalb des Vertrages gemacht habe, Einfluss auf die Gültigkeit des beurkundungspflichtigen Vertrages haben.

Hier können Sie das Urteil des BHG mit vollständiger Urteilsbegründung einsehen.

Tag-It: Notar, Notariat, Immobilienrecht, Immobilienkaufvertrag, Haus kaufen, Flächenangaben, Beurkundung, notarieller Vertrag, Urteil BGH


Infoveranstaltung Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Hier können Sie die
Präsentationsunterlagen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht herunterladen.

Wir laden Sie herzlich ein zur

Informationsveranstaltung
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

im Rahmen des 12. Bürger-Info-Tags der Notarkammer Frankfurt

Mittwoch, 25. Mai 2016
18.00 bis 21.00 Uhr
FFC, Ulmenstraße 20, 60325 Frankfurt

Referentin Notarin Bettina Schmidt informiert Sie auf dieser Veranstaltung über das wichtige Thema „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ und räumt mit oftmals bestehenden Unsicherheiten und unzutreffenden Erwartungen auf.

Ein schwerer Unfall, Krankheit, Behinderung oder Altersschwäche – viele Umstände können dazu führen, dass Menschen nicht mehr in der Lage sind, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern oder über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Mit der Vorsorge für den Notfall sollten sich daher jeder möglichst frühzeitig auseinandersetzen.

Denn mit einer Patientenverfügung können Sie Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall festlegen, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt. Ergänzen sollten Sie die Patientenverfügung unbedingt durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht. Sie erfahren, welche Möglichkeiten Sie haben, worauf Sie achten müssen und wie Ihnen ein Notar hierbei helfen kann. Es dürfen auch Fragen gestellt werden.

Die Teilnahme an der Infoveranstaltung ist kostenfrei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Anfahrt/Lage


Fünf Gründe für ein notarielles Testament

Oftmals vernachlässigt, jedoch wichtig: Mit einem Testament regeln Sie frühzeitig Ihren Nachlass, treffen Vorsorge, dass im Todesfall ihr tatsächlicher Wille berücksichtigt wird und ersparen mitunter auch Ihren Erben eine Menge Ärger und Aufwand. Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch unter Mitwirkung eines Notars verfasst werden. Welche Gründe für die Testamentserrichtung mit einem Notar sprechen, hat die Bundesnotarkammer in einer aktuellen Pressemeldung auf ihrer Homepage zusammengestellt.

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EU-Erbrechtsverordnung vereinheitlicht europäisches Erbrecht

Keine Seltenheit: Viele Deutsche verbringen den Ruhestand im Ausland, sei es aus finanziellen Erwägungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit oder aus dem Wunsch heraus, einen aktiven Lebensabend in anderer Umgebung, zum Beispiel dem eigenen „Häuschen im Süden“, zu gestalten. Im Todesfall entstanden hieraus bislang häufig schwierige erbrechtliche Probleme. Denn innerhalb der EU gab es teilweise erhebliche Unterschiede im Erbrecht. Dies soll die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ändern.

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Das Behindertentestament

Behinderte Kinder sind häufig auf Hilfe und Sozialleistungen angewiesen, so dass der Sozialhilfeträger im Erbfall auch auf den Erbteil oder Pflichtteil des Kindes zugreifen kann. Die Eltern wollen jedoch zum einen ihr Kind auch über ihren Tod hinaus versorgt wissen und zum anderen das Familienvermögen erhalten.

Wie diese Ziele erreicht werden können und welche Gestaltungsmöglichkeiten es für das Behindertentestament gibt, erläutert ein neuer Fachartikel auf unserer Kanzlei-Homepage: Das Behindertentestament.