25.09.2014

GmbH-Recht: unerlaubtes „Hin- und Herzahlen“ der Stammeinlage

Für die Gründung einer GmbH ist nach dem GmbH Gesetz das Einzahlen einer Stammeinlage in Höhe von insgesamt 25.000 Euro gesetzlich vorgeschrieben. Durchaus in der Praxis öfter zu beobachten, gerade bei kleineren Unternehmen und Einzelgründungen, ist das Einzahlen der Stammeinlage zur GmbH-Gründung und eine zeitnahe Entnahme des Kapitals nach erfolgter Gründung. Hierbei ist Vorsicht geboten, wie ein Urteil des OLG Hamm aus Februar 2014 zeigt.

Denn Voraussetzung für die Erfüllung der Einzahlungspflicht sei, dass das Kapital der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Wird das Kapital bereits kurz nach Gründung wieder entnommen, so sei hiervon gerade nicht auszugehen, so die Landesrichter.

Im vorliegenden Fall forderte nach Insolvenz der GmbH der Insolvenzverwalter vom Geschäftsführer die erneute Wiederzuführung der Stammeinlage. Hiergeben klagte die inzwischen insolvent gewordene GmbH. Das OLG folgte jedoch der Auffassung des Insolvenzverwalters und verurteilte die Beklagte zur erneuten Erbringung der Stammeinlage.

Ausführlich stellt die IHK Frankfurt den Fall auf ihrer Internetseite vor:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/aktuell/news/16458/

Gründer einer GmbH sollten demnach bereits bei der Kapitaleinlage äußerste Sorgfalt walten lassen. Wird die Stammeinlage nicht ordnungsgemäß erbracht und steht der Gesellschaft anschließend nicht zur freien Verfügung, laufen sie ansonsten im Falle einer Insolvenz Gefahr, die Einlage nochmals erbringen zu müssen. Zudem hafteten auch die Geschäftsführer für eine derartiges „Hin- und Herzahlen“ für die Rückzahlung der Einlage und können neben ihrer zivilrechtlichen Haftung sogar strafrechtlich herangezogen werden.

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema GmbH Gründung finden Sie unter anderem in folgenden Fachartikeln unserer Kanzlei:

Checkliste GmbH-Gründung

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Tag-It: GmbH-Recht, Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, Notar, Stammeinlage, Geschäftsführerhaftung