06.08.2021

Erbe und Testament: Einsatz einer Pflichteilsstrafklausel zur Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners

Wenn ein Ehepartner stirbt, kann die Geltendmachung von Pflichtteilen der Kinder den länger lebenden Partner in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Notarin Sonja Reiff erklärt in einem neuen Fachbeitrag, wie hier die Pflichtteilsstrafklausel bei der Testamentsgestaltung eingesetzt werden kann.

Viele Paare und Ehepaare entscheiden sich für die testamentarische Gestaltung des sogenannten „Berliner Testamentes“, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen. Erst wenn beide Eltern verstorben sind, sollen die Kinder erben. Hiervon unberührt bleibt jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kinder.

Fordern die Kinder im ersten Erbfall die Auszahlung ihres Pflichtteils ein, so kann dies finanzielle Schwierigkeiten auslösen. Häufig ist dies z.B. der Fall, wenn ein Großteil des ehelichen Vermögens aus der selbst bewohnten Immobilie besteht. Der länger lebende Partner muss die Immobilie belasten, um die Ansprüche zu erfüllen. Schlimmstenfalls muss er sogar verkaufen und sich im Alter eine neue Bleibe suchen.

Viele Paare möchten eine solche Situation vermeiden. Sie haben ein großes Interesse daran, dass der länger lebende Partner durch das gemeinsame Vermögen abgesichert ist.

Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel kann hier einen Anreiz bieten, damit Kinder auf ihre Pflichtteilsansprüche zuerst verzichten und erst nach dem Ableben beider Elternteile ihr Erbe als Schlusserben antreten.

Auch wenn das Verhältnis zwischen den Eltern und einem Kind zerrüttet ist und der Wunsch einer Enterbung besteht, kann der Einsatz einer Pflichtteilsstrafklausel sinnvoll sein.

Der Pflichtteilsanspruch des Kindes selbst ist in der Regel nicht zu umgehen. Er kann nur in ganz schweren Fällen entzogen werden. Mit einer Pflichtteilsstrafklausel steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass im ersten Erbfall die Kinder ihren Pflichtteil nicht geltend machen. Der länger lebende Ehegatte hat den Nachlass für sich und seine Altersversorgung zur Verfügung.

Ausführlichere Informationen bietet Ihnen der Fachbeitrag auf unserer Kanzleihomepage:

Erbe & Testament: Pflichtteilsstrafklausel – Wie kann verhindert werden, dass ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil geltend macht?